Gründungssatzung des Vereins „Aktion für Flüchtlingshilfe e.V.“
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Aktion für Flüchtlingshilfe“. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „Aktion für Flüchtlingshilfe e.V.“
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins im Sinne der Abgabenordnung ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Hilfe für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, für politisch Verfolgte nach dem Grundgesetz sowie für andere Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten, die des Schutzes und Beistandes bedürfen; sowie Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die Leistung von Bildungsarbeit mittels Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Tagungen sowie durch die Veröffentlichung von Schriften, Rechercheberichten und die Durchführung von Ausstellungen zur Flüchtlingsthematik, die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Kampagnen und Aktionen sowie allgemeiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Ziel, über Menschenrechts- und Flüchtlingsthemen zu informieren.
Der Verein wird auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene mit verschiedenen Behörden und Institutionen Kooperationen eingehen, gemeinsame Projekte entwickeln und Förderungen beantragen und diese dem Zweck nahe umsetzen.
Die Aktion für Flüchtlingshilfe e.V. hilft den Flüchtlingen ihre individuellen und gesellschaftlichen Bedürfnisse in angemessener Form zu erfüllen.
Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch die Integration dieser Flüchtlinge in die deutsche Gesellschaft.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; die Arbeit in ihm steht jedermann offen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt.
- Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Erklärung; sie wird wirksam, wenn sie einem Mitglied des Vorstands zugegangen ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird wirksam, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen hat.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 – Fördermitgliedschaft
- Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
- Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung 3. Beirat.
§ 8 – Der Vorstand
- Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Die Empfehlungen des Beirats werden berücksichtigt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu fünf weiteren natürlichen Personen (Beisitzern).
- Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, jedoch muss sie mindestens die Hälfte der Stimmen der Vollversammlung des Vorstands erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Auf Vorschlag von 1/3 der Vorstandsmitglieder und einer 2/3 Mehrheit kann über die Absetzung des Vorstandsvorsitzenden entschieden werden.
- Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Mehrmalige Bestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand benennt Themen oder Vereinsangelegenheiten von grundlegender Bedeutung, in denen er eine Beratung durch den Beirat wünscht. Der Vorstand berät Vorlagen des Beirates. Er kann den Beirat zu einer gemeinsamen Sitzung einladen.
- Die Beschlüsse aller Vorstandsitzungen sind zu protokollieren und zum Zwecke der Beurkundung von zwei teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Bei unenschuldigtem Fehlen an Vorstandssitzungen 3 Mal in Folge gilt die Vorstandsmitgliedschaft des Vorstandmitglieds als beendet. Das Fehlen muss einem Mitglied des Vorstands mit der Begründung gemeldet werden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Entschuldigung akzeptiert wird.
- Der Vorstand kann je nach Bedarf Arbeitsgruppen erstellen, Teilnehmer der Arbeitsgruppen durch Mitglieder und Nicht-Mitglieder ernennen. Die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen werden durch Anweisungen und Richtlinien des Vorstands geregelt.
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss im Vorstand jeweils einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Brief an jedes einzelne Mitglied einberufen.
- Für die Durchführung der Mitgliederversammlung beruft die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und zwei Protokollführer aus ihrer Mitte. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung oder eine Ergänzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beschließen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
- Es wird offen abgestimmt. Wenn mindestens drei der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
- Die Wahl des Vorstands wird schriftlich und geheim abgesitmmt.
- Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist im Übrigen ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und den 2 Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand.
- Die Mitglieder des Beirates werden von den Vorstandsmitgliedern ernannt.
- Der Beirat besteht aus bis zu 15 natürlichen Personen, die für jeweils zwei Jahre berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
- Den Vorsitz des Beirates übt der Vorstandsvorsitzende aus.
- Aufgabe des Beirates ist es, grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit zu erörtern und Stellungnahmen zu wesentlichen Vorhaben des Vereins abzugeben.
- Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorstandsmitglied, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Beiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen.
§ 11 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an „Timetohelp Yardim Zamani e.V.”; diese haben es unmittelbar und ausschließlich zur Flüchtlings- oder Asylfürsorge zu verwenden. Falls dies nicht möglich ist, darf das Vermögen nur zu einem Zweck verwendet werden, den das zuständige Finanzamt schriftlich gebilligt hat. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand, der zur Zeit der Auflösung oder der Aufhebung die Geschäfte führt.
Stand: Mitgliederversammlung 04.02.2018